Apostolische Bulle gegen die Ketzerei der Hexen
mit Billigung und Unterschrift der Gelehrten der ehrwürdigen Universität zu Köln im folgenden Traktat. Es beginnt glücklich.
Innozenz,
Bischof, Diener Gottes. Zum bleibenden Gedächtnis der Sache:
Da wir es mit höchstem Verlangen wünschen, wie es die seelsorgliche Pflicht verlangt, dass der katholische Glaube besonders in unseren Zeiten überall wachse und gedeihe und jede häretische Verkehrtheit aus dem Bereich der Gläubigen mit der Wurzel ausgerottet werde,
geben wir dies gerne bekannt und gewähren von Neuem (eine Vollmacht), damit dieses fromme Verlangen von uns in Erfüllung gehe,
wie es unser Gebet erfleht.
Damit also durch unser kirchliches Wirken – gleich einem sorgsamen Gärtner mit seinem Hackwerkzeug – die Irrtümer ausgerissen werden, möge der Eifer für den Glauben und die Beachtung (der Lehre) sich umso stärker in den Herzen der Gläubigen einprägen. Es ist nämlich unlängst mit großem Schmerz zu unserem Wissen gelangt, dass in einigen Teilen Oberdeutschlands, ebenso auch in den Gebieten von Mainz, Köln, Trier, Salzburg und Bremen in den Provinzen, Städten, Ländern, Orten und Diözesen zahlreiche Personen beiderlei Geschlechts, die das Heil ihrer eigenen Seele vergessen haben und vom katholischen Glauben abgefallen sind, mit Dämonen, Incubi und Succubi Umgang pflegen und durch ihre Beschwörungen, Zaubersprüche, Formeln, Beschwörungen, gottlosen abergläubischen Praktiken und magischen Vergehen, Verbrechen und Übeltaten folgendes bewirken: Sie lassen Geburten von Frauen, den Nachwuchs von Tieren, die Früchte der Erde, die Trauben der Weinberge, die Früchte der Bäume ebenso wie Männer, Frauen, Zugtiere, Vieh, Kleinvieh und andere Tiere verschiedenster Arten, ferner Weinberge, Obstgärten, Wiesen, Weiden, Getreide, Feldfrüchte und andere Gewächse des Bodens verderben, ersticken, auslöschen und vernichten. Und ebenso Menschen, Frauen, Zugtiere, Vieh, Kleinvieh und andere Tiere mit grausamen Schmerzen und Qualen peinigen, sowohl innerlicher als auch äußerlicher Art, und dieselben Menschen daran hindern, zu zeugen, die Frauen, zu empfangen, und die Männer daran hindern, ihren Ehefrauen, sowie die Frauen daran hindern, ihren Ehemännern den ehelichen Beischlaf zu gewähren.
Darüber hinaus bringen sie jene selbst angenommene Taufe und den damit verbundenen Glauben mit frevelhafter Stimme zum Abfall. Und sie scheuen sich nicht, auf Anstiftung des Feindes des Menschengeschlechts viele andere abscheuliche Ausschweifungen und Verbrechen zu begehen und fortzusetzen – zum Schaden ihrer Seelen, zur Beleidigung der göttlichen Majestät, und zum verderblichen Vorbild und Ärgernis für viele.
Der geliebte Sohn Heinrich (Kramer) ist als Inquisitor in den oben genannten Teilen Deutschlands gegen jene (Personen) tätig, in denen ebenfalls Provinzen, Städte, Ländereien, Diözesen und andere derartige Orte eingeschlossen sind. Ebenso Jakob Sprenger, in gewissen Gebieten am Rhein, Bruder des Predigerordens und Professor der Theologie, wurde – ebenso wie Heinrich (Kramer) – durch apostolische Schreiben als Inquisitor gegen die Häresie bestimmt, wie sie es bis heute noch sind.
Dennoch gibt es einige Kleriker und Laien jener Gegenden, die behaupten, sie müssten mehr wissen (d. h. sich verweigern), weil in den genannten Schreiben der Beauftragung jene Provinzen, Städte, Diözesen, Ländereien und weiteren Orte sowie die dortigen Personen und deren Vergehen nicht ausdrücklich und namentlich erwähnt seien – weshalb sie auch nicht unter die genannte Vollmacht fielen. Und außerdem schämen sie sich nicht, hartnäckig zu behaupten, dass den genannten Inquisitoren in den besagten Städten, Diözesen, Territorien und Orten die Ausübung des Inquisitionsamtes nicht erlaubt sei, und dass sie auch nicht berechtigt seien, gegen die Personen hinsichtlich der genannten Vergehen und Verbrechen Bestrafung, Inhaftierung oder Besserung vorzunehmen oder durchzusetzen.
Deshalb bleiben in den genannten Provinzen, Pfarreien, Diözesen, Ländern und Orten die genannten Ausschreitungen und Verbrechen ungestraft. Wir also sind gehalten, alle Hindernisse zu beseitigen, welche auf irgendeine Weise die Ausführung des Amtes der genannten Inquisitoren verzögern könnten. Damit nicht der Makel der häretischen Verderbnis durch die genannten Vergehen auf andere Unschuldige sein Gift verbreite und ins Verderben stürze, ist es unsere Pflicht, geeignete Heilmittel bereitzustellen. Wir wollen dies mit Eifer tun, vom Eifer für den Glauben besonders dazu gedrängt, damit dies nicht geschehe, dass die genannten Provinzen, Städte, Diözesen, Ländereien und Orte in den erwähnten Teilen Oberdeutschlands des ihnen zustehenden Inquisitionsamtes entbehren müssen.
Diesen Inquisitoren soll es in ebendiesen Gebieten erlaubt sein, das Inquisitionsamt dieser Art auszuüben und in Bezug auf die genannten Personen in ihren Vergehen und Verbrechen Korrekturen, Inhaftierungen und Strafen zu verhängen. Dies alles soll in jeder Hinsicht ebenso gelten, als wären in den bereits erwähnten Schreiben die genannten Provinzen, Städte, Diözesen, Ländereien, Orte, Personen und Vergehen ausdrücklich und namentlich erwähnt gewesen.
Durch apostolische Autorität und kraft dieses Schreibens verfügen wir dies verbindlich:
Zur größeren Rechtssicherheit sollen neue Beauftragungsbriefe ausgestellt werden, welche sich auch auf die genannten Provinzen, Städte, Diözesen, Ländereien und Orte sowie auf die Personen und Vergehen dieser Art ausdrücklich erstrecken. Den genannten Inquisitoren, welche wir selbst – sowie einer von ihnen gemeinsam mit unserem geliebten Sohn Johannes Gremper, Kleriker der Diözese Konstanz und gegenwärtiger Magister der Künste, oder auch einem anderen öffentlichen Notar, den sie oder einer von ihnen jeweils zur gegebenen Zeit bestimmen mögen –
erteilen wir die Vollmacht, in den genannten Provinzen, Städten, Diözesen, Ländereien und Orten gegen beliebige Personen, gleich welcher Herkunft oder gesellschaftlichen Stellung, das Inquisitionsamt auszuüben. Die Personen, die sie in den genannten Fällen als schuldig befinden, sollen sie gemäß der Schwere der Vergehen zurechtweisen, inhaftieren, bestrafen und mit Bußgeldern belegen dürfen.
Ebenso (sollen sie) in sämtlichen Pfarrkirchen der genannten Provinzen dem gläubigen Volk das Wort Gottes verkünden, sooft es erforderlich ist. Darüber hinaus befehlen wir unserem ehrwürdigen Bruder, dem Bischof von Straßburg, durch apostolische Schreiben, dass er selbst oder durch einen anderen oder mehrere Stellvertreter alles oben Genannte dort, wann und so oft er es für notwendig erachtet, und wenn er von den genannten Inquisitoren oder einem von ihnen rechtmäßig dazu aufgefordert wird, feierlich öffentlich mache und nicht erlaube, dass diese durch irgendjemanden belästigt oder behindert werden. Jene, die sie behindern oder stören, sowie alle, die sich den genannten Maßnahmen widersetzen, ganz gleich welcher Würde oder Stellung, welchen Standes, Ranges, Würde, Adel oder hervorragender gesellschaftlicher Stellung sie auch immer sein mögen, und auch wenn sie durch irgendein Privileg von der Gerichtsbarkeit ausgenommen sein sollten, mögen durch Urteile der Exkommunikation, Suspension, Interdikt und andere noch furchtbarere Strafen, welche ihm angemessen erscheinen, unter Ausschluss jedes Rechtsmittels zur Ruhe gebracht werden. Und ebenso soll er mit den dazu rechtmäßigen Verfahren, die er selbst einzuhalten hat, diese Strafen so oft wie nötig verschärfen und erneut verschärfen, kraft unserer Autorität. Dabei soll er, wenn nötig, den Beistand der weltlichen Gewalt anrufen.
Dies alles gilt ungeachtet aller vorhergehenden Bestimmungen und apostolischen Verordnungen, auch wenn sie entgegenstehen.
Und selbst wenn jemand von der Apostolischen Kirche eine Erlaubnis erhalten haben sollte, nicht exkommuniziert, suspendiert oder mit Interdikt belegt werden zu können, so gilt diese Ausnahme nur, wenn sie ausdrücklich und vollständig in apostolischen Schreiben festgehalten ist. Die Ausnahme muss vollständig und ausdrücklich erwähnt sein, und zwar wörtlich, wie sie im genannten Indult enthalten ist. Und jede andere allgemeine oder besondere Vergünstigung des apostolischen Stuhls, welcher Art auch immer sie sei, durch die der vorliegenden Verfügung in irgendeiner Weise widersprochen oder ihre Wirksamkeit verhindert oder aufgeschoben werden könnte, muss vollständig in unseren Schreiben erwähnt sein, und zwar mit ausdrücklicher Nennung des vollständigen Wortlauts.
Daher sei es absolut niemandem erlaubt, diese Seite unserer Erklärung, Ausdehnung, Bewilligung und Verfügung zu verletzen oder ihr in vermessener Weise zu widersprechen. Wer es dennoch wagt, dies zu versuchen, der wisse, dass er sich den Zorn des allmächtigen Gottes sowie der heiligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht.
Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, im Jahr der Menschwerdung des Herrn 1484, am 9. Dezember, im ersten Jahr unseres Pontifikats.
Quelle:
Summis desiderantes affectibus im Wortlaut (latein), ab S. 8ff – digitale-sammlungen.de
Beitragsbild: KI