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Concilium Germanicum, 742 n. Chr.

Die am 21. April in Austrasien abgehaltene Synode

Deutsche Übersetzung des lateinischen Originals von Alvisi vom Roten Stein.

Wenn man sich mit den Gesetzen beschäftigt, die im Frühmittelalter, zu Beginn des Christentums als Staatsreligion, in Synoden gegen sogenannte Heiden beschlossen und später in verschiedenen Erlassen verkündet wurden, können wir erkennen, welche „heidnischen Handlungen“ die Kirche besonders verärgerte. Die auf dieser Seite aus dem Original übersetzten Texte enthalten wertvolles Wissen, das nicht direkt im Wortlaut zu finden ist, sondern sich erst beim genauen Lesen zwischen den Zeilen zeigt: die angeblichen Vergehen der Heiden. So lässt sich besser verstehen, welche Bräuche und Rituale sie pflegten und welche Bedeutung diese für ihr Leben hatten.

Unter dem Vater von Karlmann war die römisch-katholische Kirche jahrzehntelang vernachlässigt worden. Bischöfe wurden teils von Laienmächtigen eingesetzt, Klöster lagen in den Händen weltlicher „Laienäbte“, und kirchliches Gut war zur Finanzierung der Heere eingezogen worden. In den zu dieser Zeit neu missionierten Regionen nördlich und östlich des Rheins lebten die Heiden noch ihre alten Bräuche, während in den bereits christianisierten Regionen der heidnische Glaube zurückkehrte, erstarkte und sich mit katholischen Bräuchen vermischte.

Die lange Phase kirchlicher Verwahrlosung zwang Karlmann zum Handeln. Der christliche Missionar Bonifatius hatte Rom wiederholt berichtet, dass die Franken seit „achtzig Jahren“ keine Synode mehr gehalten und keinen Erzbischof gehabt hätten, dass Kleriker bewaffnet umhergingen, jagten und mit Frauen zusammenlebten.

Nach dem Tod von Karl Martell im Jahr 741 brauchten die Brüder Karlmann und Pippin kirchliche Unterstützung und Ordnung, um ihre Herrschaft zu stabilisieren. Karlmann holte deshalb Bonifatius als päpstlich beauftragten Reformer, ließ gestohlenes Kirchengut zurückgeben, ordnete jährliche Synoden an, stellte die bischöfliche Aufsicht über den Klerus her, verbot Bewaffnung und Jagden für Geistliche und schrieb die Benediktregel[2] für das Mönchtum fest. All das zielte darauf, kirchliche Disziplin wiederaufzubauen und die heidnischen Bräuche auszuradieren.

Das Concilium Germanicum (Synode von 742) war die erste große Reichssynode im Osten des Frankenreichs, einberufen von Hausmeier Karlmann und geleitet vom hl. Bonifatius. Es gilt als Gründungsmoment der kirchlichen Organisation in „Germanien“ – also in den fränkisch beherrschten Gebieten östlich des Rheins.

Das Concilium Germanicum galt nur für die fränkischen Gebiete östlich des Rheins (das, was die Franken damals als Germania verstanden, z. B. Hessen, Thüringen, Franken, Teile Bayerns) und nicht für das Gebiet des heutigen Österreich. Erst später (im 8./9. Jahrhundert), über die fränkisch-bayerische Kirchenordnung, gelangten seine Bestimmungen mittelbar auch in jene Regionen, die später Österreich wurden.

Im Jahr 742 schrieb Erzbischof Bonifatius dem römischen Papst Zacharias Folgendes über die am 21. April in Austrasien abgehaltene Synode:

Ebenso soll Eurer Vaterschaft bekannt sein, dass Karlmann, der Herzog der Franken, mich zu sich rufen ließ und mich bat, dass ich in dem Teil des Frankenreiches, der in seiner Gewalt ist, beginnen solle, eine Synode zu versammeln. Und er versprach, dass er von der kirchlichen Religion, die schon seit langer Zeit, das heißt nicht weniger als sechzig oder siebzig Jahre, mit Füßen getreten und zerstreut worden ist, etwas verbessern und ausbessern wolle. Deshalb, wenn er dies, von Gott eingegeben, wahrhaft auszuführen gewillt ist, muss ich den Rat und das Gebot Eurer Autorität, das heißt des apostolischen Stuhles, haben und beachten. Denn die Franken, wie die Älteren sagen, haben seit mehr als achtzig Jahren keine Synode gehalten, noch haben sie einen Erzbischof gehabt, noch haben sie irgendwo kanonische Rechte begründet oder erneuert. An welchem Ort das Konzil zusammenkam, ist völlig unbekannt; in Austrasien aber sei es abgehalten worden. Daraus ergab sich, dass Karlmann im Jahr 742 die Capitulare erließ, und – wie es für uns durch die Dekrete, die darunter stehen, überzeugend ist – diese zu jener Zeit von ihm, dem Fürsten, auf Anraten gelehrter Männer verlesen worden waren:

Im Namen unseres Herrn Jesus Christus. Ich, Karlmann, Herzog und Fürst der Franken, im Jahr der Fleischwerdung Christi siebenhundert zweiundvierzig, am elften Tag vor den Kalenden des Mai (21. April), habe mit dem Rat der Diener Gottes, meine Großen, die Bischöfe, die in meinem Reich sind, mit den Priestern zu einem Konzil und zu einer Synode aus Furcht vor Christus versammelt, das heißt Bonifatius den Erzbischof und Burghard und Regenfried und Winnan und Willibald und Dadan und Eddan mit ihren Priestern, damit sie mir Rat gäben, wie das Gesetz Gottes und die kirchliche Religion wiederhergestellt werde, die in den Tagen der vergangenen Fürsten durch Zerstreuung zusammengebrochen ist, und wie das christliche Volk zum Heil der Seele gelangen könne und nicht, von falschen Priestern getäuscht, zugrunde gehe.

Wir beschließen, dass kein Priester, der der Kirche nicht unterstellt ist, frei und ungehindert in fremden Gemeinden umhergeht und predigt oder die Messe feiert oder kirchliche Aufgaben erfüllt – außer er hat das Erlaubnis-Schreiben des eigenen Bischofs dabei. Wenn er aber ohne diese Erlaubnis handelt, soll er aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen werden.

Wir gebieten auch, dass kein Priester, wenn er sich in fremden Regionen aufhält, an den heiligen Altären dient, bevor er dem zuständigen Priester erklärt, wer er sei und welchen Dienst er besitze; damit in der Kirche nichts Ungehöriges geschieht.

Auch wurden wir gewarnt durch den Rat der heiligen Kanones, dass kein Laie vermessen sein soll, über die Dinge zu richten, die die Kirche angehen, noch soll jemand sich des Eigentums der Kirchen bemächtigen, sondern jeder Priesterdiener Gottes soll so viel bekommen, wie er zum Überleben braucht, der Großteil aber soll für die Kirche verwendet werden oder zur Hilfe für Arme und Pilger.

Wenn ein Priester oder Diakon oder Kleriker sich vermessen sollte, einen anderen Priester ohne Erlaubnis des Bischofs zu taufen oder ihm die Hände aufzulegen, oder sich anzumaßen, ohne Genehmigung seines Bischofs einen Altar zu weihen, so soll er durch das Urteil des Bischofs verurteilt werden und nach dem Maß seines Fehlers Buße zu tun.

Wir warnen auch, dass kein Priester irgendeine Frau bei sich wohnen lassen darf, außer Mutter oder Schwester oder Tante oder eine andere Person, die keinen Anlass zu übler Nachrede geben kann.

Kein Kleriker oder Mönch soll als Pate die Kinder einer Frau aus der Taufe heben, mit der er später in fleischlicher Verbindung leben möchte; denn dies entspricht den göttlichen und kirchlichen Gesetzen nicht.

Wir bestimmen nach dem Urteil der heiligen Kanones, dass kein Mönch unter dem Vorwand der Frömmigkeit seinen Orden verlässt und Priester wird oder sich häuslich niederlässt; vielmehr soll er seinem Gelübde treu sein und im Kloster demütig dienen, wie es der heilige Vater Benedikt geboten hat.

(I.) Und durch den Rat der Priester und meiner Großen bestimmten wir in den Städten Bischöfe und setzten über sie den Erzbischof Bonifatius ein, der der Gesandte des heiligen Petrus ist. Wir bestimmten, jedes Jahr eine Synode zu versammeln, damit in unserer Gegenwart die Beschlüsse der Kanones und die Rechte der Kirche wiederhergestellt würden und die christliche Religion verbessert würde. Und das den Kirchen vorenthaltene Geld gaben und erstatteten wir den Kirchen zurück. Falsche Priester und Ehebrecher oder Unzüchtige, die Diakone oder Kleriker sind, entfernten wir aus den Geldern der Kirchen, degradierten sie und zwangen sie zur Buße.

(II.) Den Dienern Gottes untersagten wir vollständig, zu jeder Zeit Waffen zu tragen oder zu kämpfen oder ins Heer zu ziehen oder als Feind auszurücken, außer diejenigen, die wegen des göttlichen Dienstes – nämlich zur Erfüllung der Messefeiern und zum Tragen des Schutzes der Heiligen – hierzu ausgewählt sind; das heißt, entweder ein oder zwei Bischöfe, die ihre Kaplanpriester bei sich haben, und jeder Führer soll einen Priester bei sich haben, der die Bekenntnisse der Menschen über ihre Sünden hören und Buße bestimmen kann. Ebenso verboten wir jenen Jagden und Waldgänge mit Hunden allen Dienern Gottes ganz, ebenso, dass sie weder Hundemeuten noch Falken haben.

(III.) Wir beschlossen ebenfalls gemäß den heiligen Kanones, dass jeder Priester, der in einer Pfarrei lebt, dem Bischof unterworfen ist, in dessen Pfarrei er lebt, und dass er immer in der Fastenzeit über seine Lebensführung und Ordnung seines Dienstes – sei es bezüglich der Taufe, des katholischen Glaubens oder der Gebete oder der Ordnung der Messen – dem Bischof Rechenschaft gibt und sie ihm vorzeigt. Und wenn der Bischof aus kanonischem Recht die Pfarrei umgeht, um das Volk zu firmen, soll der Priester immer bereit sein, den Bischof samt der Sammlung des Volkes zu empfangen, wo er gefirmt werden muss. Und wenn jemand zur Weihe neues Chrisam vom Bischof erbittet, soll der Bischof prüfen, ob er in Keuschheit und im festen Glauben und in der Lehre besteht.

(III.I.) Wir bestimmten, dass nach kanonischer Vorsicht niemand, der von anderswo kommt, ohne synodale Prüfung zum priesterlichen Amt durch die Bischöfe aufgenommen wird.

(V.) Wir beschlossen, dass nach den Kanones jeder Bischof in seiner Pfarrei Sorgfalt anwenden soll, wobei ihm der Gaugraf hilft, der der Verteidiger der Kirche ist, damit das Volk nicht heidnische Dinge tut, sondern dass alle Unreinheiten des Heidentums verworfen und ausgespien werden, sei es Opfer für Tote oder Zaubereien oder Wahrsagungen oder Amulette oder Augurien oder Beschwörungen oder Schlachtopfer, die törichte Menschen neben den Kirchen im heidnischen Ritus darbringen unter dem Namen der heiligen Märtyrer oder Bekenner, und so Gott und seine Heiligen zum Zorn reizen, oder jene gottlosen Feuer, die sie „Niedfyr“ nennen, oder irgendwelche heidnische Bräuche, was auch immer sie seien, sollen sorgfältig verboten werden.

(VI.) Wir bestimmten ebenso, dass nach dieser Synode, die am elften Tag vor den Kalenden des Mai stattfand, jeder Diener Gottes oder jede Dienerin Christi, die in das Verbrechen der Unzucht gefallen ist, Buße im Gefängnis tun soll mit Brot und Wasser, und wenn er zum Priester geweiht worden ist, soll er zwei Jahre im Gefängnis bleiben und zuvor gegeißelt und ausgepeitscht erscheinen, und danach soll der Bischof die Buße verlängern. Wenn aber ein Kleriker oder Mönch zum dritten Mal in dasselbe Verbrechen fällt, soll er ein Jahr lang unter Geißelung im Gefängnis Buße tun. Ebenso sollen Nonnen dieselbe Buße erleiden und ihr ganzes Haar soll abgeschnitten werden.

(VII.) Wir beschlossen ebenfalls, dass Priester oder Diakone nicht nach der Art der Laien in Jagdhütten wohnen sollen, sondern ständig bei den Dienern Gottes sein sollen; und keiner soll bei irgendeiner Frau wohnen. Und Mönche und Nonnen des monastischen Lebens sollen nach der Regel des heiligen Benedikt leben und ausharren, ein Leben in wahrer Beständigkeit führend.

Quellen:
[1] Concilium Germanicum, S. 1-4, dmgh.de
[2] Regula Benedikti, die Benediktregel, wikipedia


Bild: KI