Die Frau des Wiener Neustädter Totengräbers
Die ersten Opfer der Hexenprozesse in Wiener Neustadt
Apollonia Schlemer (auch: Schlemmer), die Frau des städtischen Totengräbers Ruprecht Schlemer[5], wurde im Jahr 1562 gemeinsam mit ihrem Mann vom peinlichen Gericht der Stadt Wiener Neustadt (Österreich) der Hexerei beschuldigt, gefoltert und verurteilt.

⛤ 26.07.1562, Österreich
Hoheitsgewalt: Habsburger
Herrschaftsform: Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
Landesherrschaft: Erzherzogtum Österreich unter der Enns
Reichszugehörigkeit: Heiliges Römisches Reich deutscher Nation
Reichskreiszugehörigkeit: Österreichischer Reichskreis
Höchste kirchliche Autorität: Papst Pius IV.
Höchste regionale kirchliche Autorität: Bischof Kaspar von Logau
Höchste weltliche Autorität: Kaiser Ferdinand I., Erzherzog von Österreich
Höchste regionale weltliche Autorität: Bürgermeister Michael Fischer
Weiter Beteiligte: Stadtrichter Adam Reitsperger
Grundlage der Anschuldigungen war der Vorwurf, Apollonias Mann habe gemeinsam mit ihr sowie einem Totengräber aus Baden versucht, ein ertragreiches Jahr mit vielen Sterbefällen herbeizuführen. Unter dem Druck der Folter gestand ihr Mann, dass er tatsächlich einen kürzlich verstorbenen Knaben aus dem Grab geholt habe. Den Leichnam hätte Apollonia gesotten, und mit dem ausgekochten Wasser hätten sie Wege und Straßen besprenkelt. Diese magische Praxis, so erklärte Ruprecht weiter, hätte ihm der Totengräber aus Baden beigebracht. Zudem gestand er, er habe Leichengewänder als Heilmittel gegen allerlei Krankheiten verkauft. Obwohl es keine Geschädigten gab, wurden Ruprecht und Apollonia vom Stadtrichter Adam Reitsperger[1] zum Tode verurteilt. Die Hinrichtung fand vermutlich bei der Spinnerin am Kreuz statt. Der Totengräber aus Baden hat sich im Kerker erhängt.
Im Wiener Neustadt des Jahres 1562 befinden wir uns in einer Zeit, in der das erste Strafgesetzbuch, die Constitutio Criminalis Carolina[3], erst vor 30 Jahren eingeführt wurde (1532). Das heißt, dass die Carolina zu diesem Zeitpunkt in Wiener Neustadt erst in ihrer ersten Generation zur Anwendung kam und viele über Jahrzehnte eingeübte Rechtspraktiken weiterhin Bestand hatten. Und das, was gelebt wurde, stand im Malleus Maleficarum. Trotz der Einführung der Carolina existierte nach wie vor keine einheitliche Strafprozessordnung, und da es an verbindlichen gesetzlichen Vorgaben gab, wie im Falle eines Hexereiverdachts mit den Beschuldigten zu verfahren war, griff man auf den Malleus Maleficarum zurück – jenes weitverbreitete Werk, das detaillierte Anweisungen für die Erkennung, Befragung und Verurteilung vermeintlicher Hexen enthielt. Dabei handelte es sich beim Hexenhammer keineswegs um eine Strafprozessordnung, sondern vielmehr um ein ideologisch geprägtes Werk eines fanatischen Dominikanermönchs, das weniger auf rechtlicher Systematik als auf persönlicher Obsession beruhte.
Erst 64 Jahre nach der Hinrichtung von Apollonia und Ruprecht Schlemer sollte das Werk Heinrich Kramers endlich auf den Index der verbotenen Bücher der römisch-katholischen Kirche (Index Librorum Prohibitorum) aufgenommen werden. Eine lange Zeit, in der das Pamphlet weiterhin als autoritative Anleitung galt – so auch im Fall der Schlemers. Denn obwohl die Constitutio Criminalis Carolina in Artikel 109 klar festhielt, dass „Zauberei“ nur dann strafbar sei, wenn daraus ein konkreter Schaden entstanden war, wurden Apollonia und Ruprecht dennoch hingerichtet – und das, obwohl keinerlei geschädigte Personen bekannt waren.
Da die erhaltenen Prozessakten keinen Aufschluss darüber geben, wie überhaupt der Verdacht entstanden ist, Ruprecht und Apollonia Schlemer könnten sich mit Magie oder Hexerei beschäftigt haben, lässt sich vermuten, dass es ein oder mehrere Personen gegeben haben muss, die eine entsprechende Aussage machten oder einen Hinweis gaben. Möglicherweise handelte es sich um eine jener Personen, die von dem Ehepaar ein Stück eines Leichengewandes gekauft hatten und sich, enttäuscht von der ausbleibenden Heilung, zur Anzeige entschlossen. Im Jahr 1562 in Wiener Neustadt reichte der der bloße Verdacht auf Hexerei bereits als Beweis aus. Da konnten persönliche Unzufriedenheit, Aberglaube oder soziale Spannungen rasch in tödlichen Anklagen münden.
Die Geschichte dieses Totengräber-Ehepaars aus Wiener Neustadt birgt noch einen weiteren Aspekt, der Beachtung verdient. Ruprecht Schlemer nimmt in seinen Geständnissen nahezu die gesamte Schuld auf sich. Nur das Kochen des Leichnams schreibt er seiner Frau zu – ein Detail, das möglicherweise dem Druck der Folter geschuldet ist. Es erscheint durchaus denkbar, dass es in Wahrheit Apollonia war, die die Leichengewänder an Kranke verkaufte und dass Ruprecht lediglich die Stücke beschafft hatte. Dennoch nimmt er auch für diese Tat die Verantwortung auf sich. Trotz all der kaum fassbaren Umstände dieser Geschichte offenbart sich ein stilles Zeugnis großer Liebe zwischen zwei Menschen, inmitten einer Zeit, die uns heute als dunkel, trostlos und kalt erscheint.
Während für die Bürgermeister, Adeligen und Ratsherren, die im Zuge des Wiener Neustädter Blutgerichts von 1522[4] am Hauptplatz hingerichtet wurden, ein Erinnerungsmal sowie eine Gedenktafel existieren, fehlt bis heute jede Form des öffentlichen Gedenkens an die Opfer der Hexenprozesse in Wiener Neustadt.
„Wenn jemand zwar Zauberei betrieben, dabei aber niemandem geschadet hat, soll er dennoch – je nach Schwere und Umständen des Falls – bestraft werden. Die Richter sollen darüber beraten, wie angemessen zu verfahren ist.
Constitutio Criminalis Carolina, das erste Strafgesetzbuch Österreichs 1532
Quellen:
[1] Josef Mayer, Geschichte der Stadt Wiener Neustadt, Band 2, Teil 1, Wiener Neustadt 1927, S. 137
[2] Josef Mayer, Geschichte der Stadt Wiener Neustadt, Band 2, Teil 1, Wiener Neustadt 1927, S. 63
[3] Der Malleus Maleficarum – Mitteleuropas erste Strafprozessordnung, weiberkraft.com
[4] Wiener Neustädter Blutgericht 1522, wikipedia
[5] Ferdinand Carl Böheim, Chronik von Wiener Neustadt, Zweiter Band, Wien 1830, S. 33
Weiterführende Literatur zu Apollonia und Ruprecht Schlemer:
Hexenglaube und Hexenverfolgung in den österreichischen Alpenländern, Fritz Byloff
Die Hexe des Volkes – Ostösterreichische Hexenprozesse als Ausdruck einer gesamtgesellschaftlichen Krise im 16. und 17. Jahrhundert, Julia Knötzl, Uni Wien (Danke für die hervorragende Arbeit!)
Bild: KI