Papst Innozenz III. (Papst der römisch-katholischen Kirche von 1198 – 1216) legte durch juristische und politische Maßnahmen die Grundlagen für die spätere Inquisition. Er betrachtete den Kampf gegen die Häresie als eine seiner wichtigsten Aufgaben. Als Kirchenrechtler verfolgte er jedoch ein viel weiterreichendes Ziel als bloß eine diplomatische Rückführung von Häretikern in die Kirche: Er strebte an, das Kirchenrecht zur Häresiebekämpfung in weltliches Recht zu überführen.
Häresie war für die Kirche ein weit dehnbarer Begriff. Als herätisch galt alles, was von der offiziellen Lehre der römisch-katholischen Kirche abwich. Davon betroffen waren Menschen anderen Glaubens, wie etwa Juden, Sarazenen (Muslime), Katharer und Waldenser, aber auch ungehorsame Geistliche und Laien, die sich das Recht herausnahmen, theologische Lehren oder kirchliche Autoritäten kritisch zu hinterfragen. Durch den Begriff der Häresie wollte sich die Kirche auch von den Riten und Praktiken der griechisch-römischen Religion und den religiösen Überlieferungen des antiken Ägypten bewusst abgrenzen. Und das, obwohl sie aus diesen Überlieferungen durchaus Impulse für ihre eigene Symbolik, Liturgie und Weltdeutung schöpfte.
Sein Wunsch: Der Aufbau einer kirchlich-juristischen Gerichtsbarkeit
Innozenz III. bekämpfte die Häresie aufs Schärfste und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. Sein implizites Ziel war der Aufbau einer kirchlich-juristischen Gerichtsbarkeit zur systematischen Verfolgung der Häresie. Um Häretiker auszuschalten, erließ er Entscheidungen und Erlässe (sogenannte Bullen), verfasste Rundschreiben an Bischöfe und weltliche Herrscher, erließ neue Rechtsnormen und ließ diese ins Kirchenrecht einfließen. Eine seiner bekanntesten Bullen ist die Vergentis in senium von 1199(1). Diese richtete sich in erster Linie gegen die Herätiker in Südfrankreich (die Katharer) und stellte das Vergehen erstmals der Majestätsbeleidigung gleich – also dem Hochverrat gegenüber einem weltlichen Herrscher. Innozenz III. argumentierte, dass Herätiker die göttliche Ordnung untergraben würden, und forderte, dass kirchliche und weltliche Autoritäten gemeinsam gegen sie vorgehen müssten. Als angemessene Strafen wurden die Konfiskation von Besitz, die Exkommunikation und die Verweigerung christlicher Bestattung benannt.
Niemand soll es wagen, Häretiker aufzunehmen, zu schützen, zu verteidigen, zu unterstützen oder ihnen auf irgendeine Weise zu glauben.
Vergentis in senium, 1199, Papst Innozenz III
Mit dem Vergentis in senium von 1199 verpflichtete Innozenz III. alle Bischöfe, in ihren Diözesen regelmäßige Nachforschungen (inquisitiones) über ketzerische Aktivitäten anzustellen. Diese Maßnahmen wurden später durch das Vierte Laterankonzil 1215 in Canon 3, De haereticis(2) weiter konkretisiert und bildeten die Grundlage für die päpstliche Inquisition, die 1231 unter Gregor IX. formalisiert wurde.
Wenn nämlich aus ausreichenden Beweisen hervorgeht, dass ein Bischof bei der Reinigung seiner Diözese von ketzerischem Unwesen nachlässig oder säumig ist, soll er aus dem bischöflichen Amt entfernt und durch einen ersetzt werden, der willens und fähig ist, häretisches Verderben zu bekämpfen.
Canon 3, De haereticis, Papst Innozenz III., beschlossen im Vierten Laterankonzil, 1215
Kirchenrechtlich verordneter Antisemitismus
Als ein Feind der Juden und der Muslime (Sarazenen), die er ebenfalls als Herätiker betrachtete, beschloss er im Rahmen des Vierten Laterankonzils auch gegen diese Bevölkerungsgruppen weitreichende Maßnahmen. So sollten sie sich in der Kleidung deutlich von Christen unterscheiden, um sogenannte „Anstößigkeiten“ zu vermeiden – insbesondere in sexueller Hinsicht. Damit wollte er verhindern, dass sich Ungläubige durch Heirat oder engen Kontakt in christliche Gemeinden einschlichen und ihre Lehren unter dem Schutz des gemeinsamen Alltags oder familiärer Bindungen weiterverbreiteten. Er ordnete das Tragen von auffälligen Abzeichen oder besonderen Kleidungsstücken an (Canon 68)(4). Die neuen Kirchengesetze wurden regional unterschiedlich umgesetzt. In einigen Regionen mussten Juden auf der Brust oder am Rücken einen gelben Ring oder Fleck (Spottfleck) an der Kleidung tragen, in anderen mussten sie den sogenannten „Judenhut“, eine spitze, oft gelbe Kappe, tragen(5).
So kommt es manchmal vor, dass sich Christen irrtümlicherweise mit jüdischen oder sarazenischen Frauen und Juden oder Sarazenen mit christlichen Frauen vereinen. Damit die Auswüchse einer solch verdammenswerten Vermischung unter dem Schleier des Irrtums keine weitere Entschuldigung dieser Art haben können, verfügen wir, dass in jeder christlichen Provinz und zu jeder Zeit sich solche Juden und Sarazenen beiderlei Geschlechts in der Öffentlichkeit durch eine besondere Kleidung von anderen Völkern unterscheiden sollen.
Canon 68, De haereticis, Papst Innozenz III., beschlossen im Vierten Laterankonzil, 1215
Ihnen wurde zudem untersagt, öffentliche Ämter zu bekleiden (Canon 69), in denen sie Christen übergeordnet sein könnten – z. B. als Steuereinnehmer, Arzt oder Verwalter. Die Begründung lautete, es sei untragbar, dass diejenigen, die Jesus „lästerten“, Macht über seine Gläubigen hätten(6).
Päpstliche Legate – Richter und Vollstrecker des Papstes
Mit dem Vierten Laterankonzil von 1215 setzte Innozenz III. gezielt päpstliche Bevollmächtigte ein, um die örtlichen Bischöfe zur energischen Ketzerverfolgung anzuhalten oder sie – wenn sie zu nachlässig waren – zu ersetzen. Besonders in Frankreich, wo die Bewegung der Katharer stark verbreitet war, entsandte Innozenz III. päpstliche Legaten wie Arnold Amalrich oder Pierre de Castelnau, um die Bischöfe zur energischen Bekämpfung der Häresie zu drängen. Diese Bevollmächtigten sollten nicht nur den moralischen Druck auf die Ungläubigen erhöhen, sie erhielten auch juristische Autorität, um selbst Verfahren einzuleiten, Häretiker zu verhören und exkommunikative Maßnahmen zu ergreifen.
Papst Innozenz III. war auch jener Pontifex, der kurz nach dem Vierten Laterankonzil im Jahr 1215 den Priester Konrad von Marburg als kirchlich-juristischen Richter einsetzte und ihn damit zum ersten Inquisitor Deutschlands machte. Konrad von Marburg erhielt weitreichende Vollmachten zur Verfolgung und Verurteilung von Häretikern.
Ohne Folter, ohne Todesurteil – frühe Formen kirchlicher Häresiebekämpfung
Von Folter war zu dieser Zeit noch nicht die Rede. Die von Innozenz III. beauftragten Geistlichen waren keine Inquisitoren im engeren Sinne, wie sie später unter Gregor IX. mit der institutionellen Inquisition eingeführt wurden. Vielmehr handelte es sich um päpstliche Legaten – Priester, Bischöfe, Kardinäle oder Mönche –, die im Namen des Papstes gegen die Katharer und andere als häretisch geltende Gruppen vorgingen. Ihre Aufgaben umfassten Predigten, theologische Disputationen und die Einleitung kirchlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Häresie.
Obwohl die Aufgabe der Legaten vor allem in der Missionierung lag, war ihre Rolle eine unmittelbare Vorstufe der Inquisition. Nach der Ermordung des Legaten Pierre de Castelnau im Jahr 1208 (vermutlich im Auftrag des Grafen Raimund VI. von Toulouse) nutzte Innozenz III. den Vorfall als Vorwand, um den Albigenserkreuzzug gegen die Katharer zu starten. Ein drastischer Schritt, der militärische Gewalt zur Durchsetzung kirchlicher Reinheit legitimierte. Damit wurde die Ketzerverfolgung von einem juristisch-geistlichen in einen militärisch-politischen Kontext überführt. Innozenz III. hatte sein Ziel erreicht.
Ein Jahr nach dem Vierten Laterankonzil, im Jahr 1216, starb Papst Innozenz III im Alter von 55 Jahren. Sein Nachfolger war Papst Honorius III, der bis zu seinem Tod im Jahr 1227 amtierte. Honorius III. setzte viele der von Innozenz III. initiierten Reformen fort und festigte damit die päpstliche Autorität im Mittelalter weiter.
Quellen:
(1) Vergentis in senium
(2) Viertes Laterankonzil, 1215, Canon 3, De haereticis
(3) Konrad von Marburg
(4) Viertes Laterankonzil, 1215, Canon 68, De haereticis
(5) Heiko A. Oberman – The Roots of Anti-Semitism in the Age of Renaissance and Reformation
(6) Viertes Laterankonzil, 1215, Canon 69, De haereticis